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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma B & B Schutzteam

1. Allgemeine Dienstausführung 

Für die Ausführung des Sicherheitsdienstes ist nur der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte schriftliche Vertrag maßgebend.

2. Begehungsvorschrift 

Im Einzelfall ist für die Ausübung, des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält alle Anweisungen des Auftraggebers und die Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen.

Bei nicht vorhersehbaren Notständen kann von Kontrollen und Rundgängen Abstand genommen werden.

Änderungen bedürfen der Schriftform. 

3. Schlüssel und Kontaktierung

Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für Schlüssel Verluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüssel Beschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10

Die Benachrichtigungsfolge, Telefonnummer, Kontaktperson, muss schriftlich vom Auftraggeber vor Auftragsbeginn eingereicht werden. Änderungen bedürfen der Schriftform. 

4.Beanstandungen 

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstiger Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens nach 24 Stunden , schriftlich der Betriebsleitung zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 

5. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft , soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist , auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr. 

6. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Umzug oder Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes, kann der Auftraggeber, dass Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat schriftlich kündigen. 

7. Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich anderer zugelassener Unternehmen zu bedienen. 

8 .Unterbrechung der Bewachung

Im Kriegs-, oder Streikfalle und anderer höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

Im Falle der Unterbrechung wird das Endgeld der Zeit der Unterbrechung ermäßigt. 

9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Es sei denn, das der Bewachungszweck hauptsächlich auf persönliche belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war.

Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolge wird der Vertrag nicht berührt. 

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung des Unternehmens für Schäden die von ihm oder seinen Organen fahrlässig verursacht werden, genannten Höchstsummen beschränkt. 

Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die

genannten Höchstsummen beschränkt

Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die genannten Höchstsummen.

 Die Haftung des Unternehmers ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt:

€ 10.000.000,- Personenschäden und Sachschäden

€ 13.000,- Vermögenschäden

€ 32.000,- für das Abhandenkommen, Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen

€ 26.000,- für Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten. 

Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden.

Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, das der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadens Ersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. 

Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

11. Zahlung des Entgeldes

Das Entgeld für den Vertrag ist soweit nicht anders vereinbart, monatlich im voraus zu zahlen.

Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgeltes sind nicht zulässig.

Bei Zahlungsverzug ruht die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber,

ohne das dieser von der Zahlung für die Zeit oder vom Vertrag entbunden ist.

12. Preisänderung 

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, sowie neuen Lohn-, Mantel- oder Tarifverträgen ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern.

13. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen 

Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zudem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen, des Vertrags bedürfen der Schriftform. 

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